Hinweisgeber-Richtlinie
Unser Anspruch
Das rechtmäßige und verantwortungsvolle Handeln unserer Gesellschafter, der Geschäftsführung, Führungskräfte und jeder einzelnen Mitarbeiterin sowie jedes einzelnen Mitarbeiters ist entscheidend für unseren Unternehmenserfolg. In unserem Verhaltenskodex verpflichten wir uns zu klaren Grundsätzen. Dabei bekennen wir uns seit jeher zu integrem und verantwortungsvollem Handeln. Unsere Werte und Erwartungen an unsere Beschäftigten sind in unserem Verhaltenskodex niedergeschrieben und sind von allen Mitarbeitenden zu berücksichtigen.
Über die unten angeführten Meldekanäle können Sie Meldungen sowohl im Hinblick auf menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken als auch auf Verstöße gegen anwendbares Recht und interne Richtlinien tätigen, die im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit von der weba Werkzeugbau Betriebs GmbH stehen.
Primäre Meldekanal und Meldeprozess
Die primäre Eingabestelle für Meldungen ist das Hinweisgebersystem unseres Mutterunternehmens Mubea. Bei der Meldung ist im Hinweisgebersystem bitte die richtige Tochtergesellschaft „weba Werkzeugbau Betriebs GmbH“ auszuwählen.
https://mubea.integrityline.com
Alternativ zu dieser Meldeplattform können sie auch unsere Whistleblower-Beauftragte direkt erreichen.
Tanja Burghuber
Persönlich vorgebrachte und postalische Mitteilungen sind ebenfalls möglich.
Am Beginn des Meldeprozesses (spätestens nach 7 Tagen) erhalten Sie eine Bestätigung zum Eingang Ihrer Meldung. Nach spätestens weiteren 30 Tage bekommen Sie eine Information wie mit der von Ihnen eingebrachten Meldung verfahren wird. Für alle Meldungen ist vorzugsweise die obige primäre Meldeplattform zu nutzen. Falls die Meldung die Whistleblower-Beauftragte selbst betrifft, wenden Sie sich mit der Eingabe bitte an die Muttergesellschaft Mubea. Hierzu ist im Hinweisgebersystem die Muttergesellschaft „Muhr und Bender KG“ auszuwählen.
Externe Meldestellen
Für sehr spezielle Hinweisthemen möchten wir Sie auf die nachfolgenden österreichischen externen Meldekanäle (gemäß §15 (1) u. (2) HSchG) aufmerksam machen:
- Generelle Zuständigkeit
- Sonderzuständigkeiten
- Abschlussprüferaufsichtsbehörde aufgrund des § 66 Abs. 1 und 2 Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz
- Bilanzbuchhaltungsbehörde aufgrund § 52 e Abs. 1, 2 und 4 Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014
- Bundeswettbewerbsbehörde aufgrund § 11b Abs. 6 Wettbewerbsgesetz, BGBl. I Nr. 62/2001
- Finanzmarktaufsichtsbehörde aufgrund der in § 2 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, BGBl. I Nr. 97/2001, aufgezählten Rechtsakte
- Geldwäschemeldestelle aufgrund des § 4 Abs. 2 Z 1 und 2 Bundeskriminalamt-Gesetz
- Notariatskammern aufgrund § 154 Abs. 4 Notariatsordnung
- Rechtsanwaltskammern aufgrund § 20a Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter
- Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer aufgrund § 100 Abs. 1, 2